Gemäss § 5 Abs. 1 der Verordnung zu den Statuten des Zweckverbandes Stützpunkt- und Regionalfeuerwehr Liestal, sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Mitgliedsgemeinden ab dem 21. Altersjahr feuerwehrdienstpflichtig. Alle, die nun im Folgejahr feuerwehrdienstpflichtig werden, erhalten daher in Ihrer Wohngemeinde dieses Jahr einen Brief mit der Einladung zur Rekrutierung. Dieser Anlass ist obligatorisch und Du musst Dich somit bei einer Verhinderung abmelden.
Feuerwehrdienstpflichtig sind alle EinwohnerInnen der dem ZweckverbandStützpunkt- und Regionalfeuerwehr Liestal angeschlossenen Gemeinden im Kanton Baselland vom Beginn des Jahres an, in dem sie das 21. Altersjahr erreichen, bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 45. Altersjahr vollenden; im Kanton Solothurn die EinwohnerInnen der angeschlossenen Gemeinde Büren vom Beginn des Jahres an, in dem sie das 21. Altersjahr erreichen, bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden
Im Einvernehmen mit der Feuerwehrkommando kann auf freiwilliger Basis bereits nach dem vollendeten 18. Lebensjahr Feuerwehrdienst geleistet werden.
Im Kanton Baselland:
a) die Mitglieder der Betriebskommission;
b) die Angehörigen einer Kantons- oder Orstpolizei;
c) Personen, die allein oder hauptverantwortlich Kinder bis zum 14. Altersjahr betreuen, soweit die Betreuung nicht in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erfolgt;
d) weitere von der Betriebskommission bezeichnete Personen.
Im Kanton Solothurn:
a) Schwangere;
b) diejenige Person, die mindestens ein im eigenen Haushalt lebendes Kind bis zum vollendeten 15. Altersjahr allein oder vorwiegend betreut;
c) Personen, die eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen;
d) diejenige Person, die iene im eigenen Haushalt lebende Person nach Buchstabe c dauernd betreuen muss;
e) die Staatsanwälte und Untersuchungsbeamten der Staatsanwaltschaft;
f) die Präsidenten der Einwohnergemeinden;
g) der Direktor der Gebäudeversischerung, der Vorsteher des Arbeitsinspektorates, der Feuerwehrinspektor und die Präsidenten der Schätzungskommissionen;
h) Angehörige des kantonalen oder eines städtischen Polizeikorps; die Mitwirkung der Polizei bei Instruktionen der Feuerwehr und bei Feuerwehraktionen auf Ansuchen hin bleibt vorbehalten.
Wer feuerwehrdienstpflichtig ist und keine persönlichen Feuerwehrdienst leistet, somit auch diejenige Person welche von der Dienstpflicht befreit ist, hat eine Ersatzabgabe an die jeweilige Einwohnergemeinde zu bezahlen.
Die Art und Weise und die Höhe der Feuerwehrpflichtersatzabgabe ist im entsprechenden Reglement der jeweiligen Einwohnergemeinde geregelt. Erkunden Sie sich dazu bei Ihrer Einwohnergemeinde.
Eine feuerwehrdienstpflichtige Person kann ihre Dienstpflicht in einer anderen, vom Kanton anerkannten Feuerwehrorganisation erfüllen, sofern es der Mannschaftsbestand der SRFWL zulässt.
Sie und die Feuerwehrorganisation reichen ein gemeinsames Gesuch, an die jeweilige Einwohnergemeinde ein.
Die Einwohnergemeinde entscheidet über das Gesuch. Eine Bewilligung ist zu befristen.
Sollte es Dir zeitlich möglich sein an diesen Anlass zu kommen, solltest du den Termin wahrnehmen.
Uns geht es auch darum, Euch zu informieren, wer wir sind. Und sicher kennst Du ja auch noch nicht alle Deine Pflichten und Rechte in der Feuerwehr.
Du kannst bereits erste Kontakte zu uns knüpfen, bekommst auf alle Deine offenen Fragen antworten und kannst Dich schon mal ein wenig bei uns umschauen.
Kein Problem.
Melde Dich doch einfach unter rekrutierung@srfwl.ch oder mit dem Kontaktformular bei uns. Wir werden uns dann mit Dir in Verbindung setzen und einen anderen Termin vereinbaren. Somit kommst Du dann auch in den Genuss der Feuerwehrausbildung.
WICHTIG: Da der Anlass obligatorisch ist, musst du Dich natürlich schriftlich (per Mail oder per Post) abmelden!
Im Einvernehmen mit der Feuerwehrkommando kann auf freiwilliger Basis bereits nach dem vollendeten 18. Lebensjahr Feuerwehrdienst geleistet werden.
Ab dem 01. Januar 2010 steht für 12-18 jährige die Jugendfeuerwehr zur Verfügung. Informationen dazu findest du auf der Homepage.
Wenn Du wegen Deinem Beruf oder einer Ausbildung nur am Wochenende in Deiner Wohngemeinde sein kannst, lohnt es sich für Dich evtl. nicht, die Ausbildung in der Feuerwehr zu beginnen. In der Grundschule sind zwar die meisten Übungen an einem Samstag, es finden aber auch Übungen unter der Woche statt. Nach der Grundschule finden die meisten Übungen unter der Woche statt. Allerdings ist es Dir freigestellt, trotzdem zur Feuerwehr zu kommen.
Übungen zu besuchen ist allerdings Pflicht!
Falls sich dieser Umstand ändert, darfst Du aber gerne zu uns in die Feuerwehr kommen.
Da du Dich vermutlich noch nicht gross mit dem Thema „Ich bei der Feuerwehr“ beschäftigt hast, wollen wir Dir auf möglichst alle offenen Fragen eine Antwort geben.
Solltest du nicht auf alle Deine Fragen eine Antwort gefunden haben, so schreibe uns doch eine E-Mail an rekrutierung@srfwl.ch oder verwende das Kontaktformular.
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